Satzung des Schachklub König Plauen

1. Name, Sitz und Anschrift des Vereins

Der Name des Vereins lautet Schachklub König Plauen. Für die Bezeichnung Schachklub ist die Abkürzung SK zulässig. Sitz des Vereins ist Plauen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diesem Satzungszweck dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Förderung des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports im Wettkampfbereich 
- Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen, die der Popularisierung des Schachsports 
dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plauen und soll der Förderung des Behinderten- und Nachwuchssports dienen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

5. Mitgliedschaft

5.1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und für jeden Bürger möglich. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Konfessions- und Parteienzugehörigkeit. Über den schriftlichen Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Mit dem schriftlichen Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe in der bestätigten Finanzordnung des SK König Plauen geregelt ist. Gegen einen ablehnenden, schriftlich zu begründenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5.2. Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet
     a) durch freiwilligen Austritt 
     b) mit dem Tod des Mitglieds 
     c) durch Streichung von der Mitgliederliste 
     d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Erklärung ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist abzugeben.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreiben drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 

5.3. Ehrenmitglieder 
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Form um die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Ehrenmitglieder haben das Recht mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Bereits bestehende Ehrenmitgliedschaften des TSV Plauen 1990 e.V. werden durch den SK König Plauen in voller Form anerkannt.

5.4. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
     - das Präsidium
     - der Beirat
     - die Mitgliederversammlung. 

7. Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus vier Personen:
     - dem Präsidenten 
     - zwei Vizepräsidenten 
     - dem Schatzmeister

7.1. Zuständigkeit des Präsidiums 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben: 
     a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen 
     b) Einberufung der Mitgliederversammlungen 
     c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 
     d) Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts 
     e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern 
     f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen 
Das Präsidium ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen. 

7.2. Amtsdauer des Präsidiums
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

7.3. Beschlussfassung des Präsidiums 
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. 
Leiter einer Präsidiumssitzung ist der Präsident oder bei dessen Abwesenheit einer der Vizepräsidenten. Zum Sitzungsbeginn ist bei Abwesenheit des Protokollverantwortlichen ein Präsidiumsmitglied mit der Protokollführung zu beauftragen. 
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung. 
Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Sitzungsprotokoll ist vom Leiter der Sitzung und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Im Sitzungsprotokoll sind Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, gefasste Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Form den Mitgliedern zugänglich zu machen.

8. Der Beirat

8.1. Aufgaben und Zusammensetzung des Beirats 
Der Beirat besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Ein Mitglied des Beirats wird bei der konstituierenden Sitzung zum Vorsitzenden des Beirats gewählt.
Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Präsidium Vorschläge für die Geschäftsführung. Beiratsmitglieder haben das Recht, an Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Ebenso haben Präsidiumsmitglieder zu Sitzungen des Beirats Zutritt und dürfen mit beratender Stimme teilnehmen. 
Sitzungen des Beirats finden mindestens in einem dreimonatigen Abstand statt, kürzere Fristen sind bei Bedarf zulässig. Sitzungen des Beirats sind schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von einer Woche anzukündigen. Sitzungsleiter ist der Beiratsvorsitzende oder ein dafür zum Sitzungsbeginn zu bestimmendes Beiratsmitglied. 
Bei Abstimmungen des Beirats ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Beiratsmitgliedern erforderlich. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Beiratssitzung. 

8.2. Wahl und Amtsdauer des Beirats
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. 
Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

9. Die Mitgliederversammlung

9.1. Aufgaben und Arbeit der Mitgliederversammlung 
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gemäß Punkt 5 dieser Satzung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf maximal drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 
a) Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums, 
Entlastung des Präsidiums. 
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. 
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und des Beirates 
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. 
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums. 
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

9.2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung 
Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt. Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden in der Vereinszeitung veröffentlicht und gelten auf diese Weise als bekanntgegeben. Änderungsanträge zur Tagesordnung müssen in schriftlicher Form bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Präsidium zugegangen sein. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und die Änderungen bei Versammlungsbeginn bekanntzugeben.

9.3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann für die Dauer des Wahlgangs ein Wahlausschuss eingesetzt werden. 
Vom Versammlungsleiter wird ein Protokollführer bestimmt. Der Protokollführer hat die Aufgabe, über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: 
     - Ort und Zeit der Versammlung 
     - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers 
     - Zahl der erschienenen Mitglieder 
     - die Tagesordnung 
     - Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen und Art der Abstimmung 
     - bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut. 
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 
Die Mitgliederversammlung ist nach der Satzung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben eine Stichwahl statt.

9.4. Außerordentliche Mitgliederversammlung 
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Präsidium gefordert wird. 

10. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß Punkt 9.3. beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und seine Vizepräsidenten vertretende Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 
Die vorstehende Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung des SK König Plauen am 04.12.1997 beschlossen.

 

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